Gesetzliche Veröffentlichungen
im Sinne des Art. 9 des Gesetzesdekretes Nr. 78/2009
Um die fristgerechte Durchführung der Zahlungen der Bezirksgemeinschaft Eisacktal weiterhin sicherzustellen und möglicherweise weiter verbessern zu können, wird folgende Verwaltungsprozedur festgelegt:
- Die Dienstverantwortlichen überprüfen die Vereinbarkeit der Zahlungen, welche sich aus der Vornahme der Ausgaben-verpflichtung ergeben, mit den Haushaltsansätzen.
- Die einzelnen Dienstverantwortlichen holen präventiv das „DURC“ ein, welches Gültigkeit besitzt und die Ordnungsmäßigkeit bestätigt.
- Die einzelnen Dienstverantwortlichen überprüfen das Vorhandensein der IBAN-Koordinaten des Begünstigten auf den Rechnungen, Spesennoten und Liquidierungsakten zur Durchführung der Überweisungen.
- Die einzelnen Dienstverantwortlichen übermitteln dem Verantwortlichen des Finanzdienstes die zum Zweck der Liquidierung gegengezeichneten Rechnungen, Spesennoten usw., sowie eventuelle weitere Liquidierungsakte der Ausgaben, welche unterschrieben und mit sämtlichen Beilagen zu versehen sind, unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit betreffend die Ausstellung der Zahlungsaufträge in Bezug auf die Fälligkeit der Zahlung.
- Die Dienstverantwortlichen übermitteln dem Verantwortlichen des Finanzdienstes unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit die Akte mit Ausgabenverpflichtung, wobei sie vor Anordnung der Ausgaben überprüfen, dass der entsprechende Akt vollstreckbar und ordnungsgemäß veröffentlich wurde.
- Der Verantwortliche des Finanzdienstes überprüft die Vereinbarkeit der Zahlungen mit den Bestimmungen der öffentlichen Finanzen (eventuelle Überprüfung der für den Stabilitätspakt relevanten Salden).
- Der Finanzdienst überprüft vor Ausstellung von Zahlungsaufträge mit Beträgen über € 10.000,00, ob seitens des Gläubigers kein Zahlungsverzug hinsichtlich in Zwangseintreibungslisten eingetragener Summen besteht, und wenn ja, informiert er den Einhebungsbeauftragten zum Zweck der Übertragung der Forderung.
- Die einzelnen Dienstverantwortlichen und der Verantwortliche des Finanzdienstes haften disziplinar- und verwaltungsrechtlich, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, im Fall der Verletzung der Pflicht zur vorherigen Feststellung der Vereinbarkeit der Zahlungen.